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Information für Ärztinnen/Ärzte/medizinisches Personal - K.O.-Tropfen/K.O.-Mittel
1. Stoffkunde / Verwendung
Unter dem Begriff K.O.-Tropfen/K.O.-Mittel werden verschiedene Substanzen zusammengefasst. Zu den verbreiteten Wirkstoffen gehören Mixturen aus Benzodiazepinen, Chloralhydrat und Barbituraten. Gegenwärtig werden häufig die Partydrogen GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) bzw. GBL (Gamma-Butyrolacton) verwendet, bekannter sind sie unter den Szenenamen: Liquid Ecstasy, Bottle, Liquid X, Fantasy, Soap, Liquid E, Gamma etc.
Als so genannte Partydrogen werden die Mittel in der Regel freiwillig mit dem Ziel einer dämpfenden, entspannenden und sexuell stimulierenden Wirkung konsumiert. Ihre Wirkung ist nicht mit der eher aufputschenden Wirkung von Ecstasy/Amphetaminen zu vergleichen.
Während z.B. GHB unter das Betäubungsmittelgesetz fällt (d.h. der Besitz, Kauf, Handel, die Abgabe und Verabreichung ist strafbar) ist die Vorläufersubstanz GBL leicht zu beziehen. Sie unterliegt nicht dem Betäubungsmittelgesetz, dennoch ist z.B. , die Verabreichung an ahnungslose Personen strafbar.
Die unter dem Begriff K.O.-Mittel zusammengefassten Substanzen werden oftmals unbemerkt in Speisen und Getränken verabreicht, um einen anderen Menschen in einen willen- und hilflosen Zustand zu versetzen. Sie sind meist geruch- und farblos und können einen leicht bitteren, salzigen oder seifigen Beigeschmack haben, der in einem alkoholischen oder einem Mixgetränk oft nicht wahrnehmbar ist.
Unter der Wirkung von K.O.-Tropfen/-Mitteln kann es immer wieder zu Raub- und Sexualdelikten kommen.
2. Wirkungsweise
Die Wirkung von K.O.-Mitteln ist abhängig von der verabreichten Substanz, deren Wirkspektrum, der jeweiligen Dosis und der individuellen Befindlichkeit der Person, die die Substanz zu sich nimmt.

Nachfolgend wird beispielhaft näher auf GBL/GHB eingegangen:
GBL/GHB bewirkt zunächst Wohlempfinden und Entspannung, ähnlich einem Champagnerrausch. Die Wirkung allerdings ist stark von der Person abhängig, wird durch den Misch-Konsum etwa mit Alkohol unkalkulierbar und kann in Extremfällen lebensgefährlich sein.
GBL wird im Körper durch biochemische Prozesse fast im Verhältnis 1:1 zu GHB umgewandelt.
Die Wirkung setzt nach ca. 15 Minuten ein und kann bis zu 4 Stunden anhalten. Als Nebenwirkungen werden Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Atemnot, Kopfschmerz, Krampfanfälle, Muskelkrämpfe und Verwirrtheit beobachtet.

Betroffene beschreiben den Verlauf und die Symptome wie folgt:
vernebeltes Gefühl "wie in Watte gepackt sein"
verweintes Aussehen, als das Bewusstsein wieder einsetzte
schlagartiger Erinnerungsverlust
Zweifel daran, dass der Filmriss durch den eigenen Alkoholkonsum hervorgerufen wurde
Störungen der Konzentration (auch Tage später)
starke Zweifel an den plötzlich auftretenden inneren Bildern und Gefühlen, vor allem, wenn es für körperliche oder sexuelle Übergriffe keine objektiven Beweise oder Verletzungen gibt.
Vergleichbare oder ähnliche Symptome können auch bei anderen Substanzen auftreten, als typische Wirkung gilt die Bewusstseinstrübung und Willenlosigkeit sowie die Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens.
Anhand des Erscheinungsbildes oder der Befindlichkeitsschilderungen allein ist kein Rückschluss auf eine Substanz möglich.
3. Konsumfolgen
Der Verdacht auf eine Vergiftung durch K.O.-Tropfen/K.O.-Mittel kann durch andere, offensichtlichere Erscheinungen überdeckt werden. Zum Beispiel darf gemutmaßt werden, dass z.B. GBL/GHB-Konsum in der Party-Szene ist durch zusätzlichen Alkohol-Konsum und dessen Symptomatik überdeckt werden kann.
GBL/GHB wird – gerade in Kombination mit Alkohol – auch dazu benutzt, Frauen und auch Männer sexuell gefügig zu machen bzw. auszurauben. Durch die das Gedächtnis beeinflussende Wirkung können sich die Opfer u.U. nicht mehr oder nur ungenau an das Geschehen erinnern.
Die Möglichkeit einer Intoxikation allgemein bzw. einer GBL/GHB-Intoxikation im Besonderen sollte in Fällen unklarer Bewusstlosigkeit in Betracht gezogen werden.
4. Nachweisbarkeit
Das Zeitfenster für die Nachweisbarkeit eines K.O.-Mitteleinsatzes hängt von der aufgenommenen Substanz und dem jeweiligen Verstoffwechselungsweg im Körper ab. In der Regel kann eine Vielzahl von Substanzen aus der Gruppe der K.O.- Mittel viele Stunden (im Blut) bis einige Tage (im Urin) nachgewiesen werden.
Die Nachweisdauer für GHB im Blut beträgt ca. 6 Stunden, im Urin ca. 12 Stunden nach Konsum. Danach ist eine Unterscheidung vom natürlichen GHB-Spiegel kaum möglich. Aber auch eine langsamere Verstoffwechselung von GHB ist inzwischen beschrieben.
Da die Substanz, welche zum Einsatz kam, nicht bekannt ist, sollten generell bei jedem Verdacht so zeitnah wie möglich immer Blut- und Urinproben genommen werden, auch wenn mehr Zeit als ein paar Stunden vergangen ist.
Wichtig für die Asservierung (immer Blut und Urin asservieren!) der Proben sind folgende Aspekte:
Blutprobe: nicht mit Citrat-Röhrchen, mind. 5 ml, besser 10 ml (Röhrchen des Polizeibedarfs, alternativ für die Glucosebestimmung verwenden), Lagerung im Kühlschrank, Lagerungszeitraum klar definieren, für den eine Sicherung der Probe z.B. in der Klinik oder Arztpraxis gewährleistet werden kann, es wird empfohlen, eine Probe nicht länger als max. 2 Tage im Kühlschrank aufzubewahren. Urinprobe ca. 50 ml Lagerung im Kühlschrank, im übrigen gleiches Procedere wie für die Blutprobe.
Die Proben sind mit Name, DATUM und UHRZEIT der Entnahme/Sicherstellung zu kennzeichnen und sie sollten -wenn möglich-versiegelt (etwa in einem verschlossenen Umschlag) und zumindest gekühlt gelagert werden, bis eine Analyse veranlasst wird. Besteht die Möglichkeit Proben tiefgefroren zu lagern, so ist bei längerer Lagerung (mehr als 2 Tage) dies anzustreben. Auf keinen Fall sollen die Proben der Patientin bzw. dem Patienten ausgehändigt werden, da sie dann ihre juristische Beweiskraft verlieren. Es könnte die Mutmaßung einer nachträglichen Manipulation an der Probe geäußert werden.
Der Nachweis von K.O.-Mitteln setzt den Einsatz empfindlicher Messmethoden im Serum oder Urin voraus, die Interpretation der Analysenergebnisse bedarf fachspezifischer Kenntnisse.
Der Nachweis der Substanzen kann aus unterschiedlichen Gründen problematisch sein. Ein negatives Testergebnis bedeutet nicht, dass keine Substanzen verabreicht wurden.
Kostenfreie beweissichernde Untersuchung und Sicherung von Asservaten
Rechtsmedizinische Ambulanz am
Institut für Rechtsmedizin
Universitätsklinikum Düsseldorf

Moorenstraße 5
40225 Düsseldorf
Gebäude 14.84
Telefon: 0211 / 81 06 000
Bitte Vereinbaren Sie für eine Untersuchung einen Termin.
(Anrufbeantwortertext gibt Hinweise für die Erreichbarkeit des rechtsmedizinischen Rufbereitschaftsdienstes)
www.uniklinik-duesseldorf.de/rechtsmedizin

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Mo - Do: 9.00 -16.00 Uhr
Fr: 9.00 - 14.00 Uhr
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www.notfallpraxis-duesseldorf.de

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag: 20.00 Uhr - 07.00 Uhr
Freitag: 17.00 Uhr - 07.00 Uhr
Mittwoch : 14.00 Uhr - 07.00 Uhr
Samstag und Sonntag (+Feiertage): 08.00 Uhr - 07.00 Uhr

5. Maßnahmen bei Verdachtsfällen
Falls sich eine Patientin bzw. ein Patient an Sie wendet und den Verdacht äußert, mit K.O.-Tropfen betäubt und möglicherweise Opfer einer Straftat geworden zu sein, sind vor allem die häufig fehlenden Erinnerungen ein Problem. Gerade dieser Umstand der schwierigen Beweisführung führt dazu, dass der Täter bzw. die Täterin sich sehr sicher fühlen und eine strafrechtliche Verfolgung kaum fürchten.
Aus diesem Grund ist eine sorgfältige Anamnese, Asservierung und Analytik von besonderer Bedeutung.
Die Sicherstellung einer Blut- und Urinprobe sollte in jedem Verdachtsfall erfolgen und eine Lagerung der Proben für 1 – 2 Tage unter Kühlschrankbedingungen sichergestellt werden.

Klären Sie die betroffene Person über die Sinnhaftigkeit der Probengewinnung und die Lagerungsbedingungen in Ihrer Klinik oder Praxis auf und legen Sie fest, wie mit den Proben nach Verstreichen der Lagerungszeit verfahren werden soll. Geben Sie der betroffenen Person diese Informationen schriftlich mit!
Idealerweise ist auf die Anzeigeerstattung bei der Polizei hinzuweisen.
Im Rahmen einer solchen Anzeige innerhalb von 1 – 2 Tagen ( analog der Lagerungsdauer der Proben im Kühlschrank der Klinik oder Praxis) könnte dann die Polizei die Proben übergeben bekommen.

Im Rahmen der Anamnese - die so zeitig wie möglich erhoben werden sollte - sind folgende Punkte wichtig:
Erinnerungsvermögen bzw. -störung
Dämmerzustand (wie in Watte)
Gefühle der Willen- und Reglosigkeit
Wissentliche Einnahmen von Medikamenten, Alkohol, Drogen? Wenn ja: Zeitpunkt, Dosis
Wahrnehmung von verändertem Geschmack eines Getränks
Getränk oder Lebensmittel angeboten bekommen
Getränk unbeaufsichtigt gelassen
Plötzliche, unerklärliche Zustandsänderung
Psychovegetative Auffälligkeiten
Im Nachgang Symptome wie unter Punkt 2 beschrieben
Verzögerte Vorstellung beim Arzt oder Meldung bei der Polizei
Geringe oder fehlende Verletzungen allgemein oder genital/rektal
Bei der körperlichen Untersuchung - inklusive gynäkologischer Untersuchung bei Verdacht auf einen sexuellen Übergriff- sollte auf Folgendes besonders geachtet werden:
Verletzungen müssen umfassend dokumentiert werden
Sicherung möglicher DNA-Spuren.
Eine ausführliche Anleitung finden Sie unter: www.frauennotruf-frankfurt.de
6. Hilfe und Unterstützung
Die Betroffenen können posttraumatische Symptome entwickeln, auch wenn sie keine Erinnerungen an das Geschehen haben. Um die Gefahr einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung zu verringern, sind den Betroffenen möglichst zeitnah Hilfsangebote zu nennen.
Beratungs- und Unterstützungsangebote in Düsseldorf finden Sie unter Adressen und weiterführende Hilfen