Was
sind K.O.-Tropfen? |
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Im
Rahmen der Begriffsverwendung ist zu beachten, dass oft von
K.O.-Tropfen oder K.O.-Mitteln die Rede ist und dabei eine Fülle
verschiedener Substanzen gemeint sein kann.
So können neben den unten stehenden Substanzen GHB und
GBL auch Substanzen wie Schlafmittel/Psychopharmaka, Allergiemittel
oder muskelentspannende Arzneimittel eingesetzt werden. Auch
Alkohol kann bei entsprechender Dosis wie ein K.O.-Mittel wirken.
Die verschiedenen Substanzen wirken über unterschiedliche
Zeitfenster und lassen sich auch unterschiedlich lange z.B.
im Blut oder Urin nachweisen. Dies ist bei der Sicherung von
Proben für eine toxikologische Untersuchung zu beachten.
Da
in der Regel keine sichere Kenntnis zur Art der aufgenommen
Substanz besteht, sollte immer an das breite Spektrum der
in Betracht kommenden Wirkstoffe gedacht und eine PROBENSICHERUNG
in JEDEM FALL angestrebt werden.
Bei
den Wirkstoffen, die oft unter dem Begriff „K.O.-Tropfen“
gemeint sind, da sie in flüssiger Form vorliegen, handelt
es sich um die Partydroge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure)
und deren Vorläufersubstanz GBL (Gamma-Butyrolacton), auch
Liquid Ecstasy genannt (keinesfalls mit der Wirkung von Ecstasy/Amphetaminen
zu vergleichen). Ähnliche Wirkungen können durch zahlreiche
andere Chemikalien und durch auf das Gehirn wirkende Medikamente
hervorgerufen werden. GHB ist ein Betäubungsmittel und
fällt seit März 2002 unter die betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften. GBL allerdings kann mit gleicher Wirkung konsumiert
werden, es unterliegt als Lösungsmittel aber keinen betäubungsmittelrechtlichen
Beschränkungen. GBL ist in der Regel flüssig, ölig
und farblos, von unangenehmem, schwach lösungsmittelartigem,
nicht beißendem Geruch und hat einen salzigen, seifigen
Geschmack. Darreichungsformen als Kapseln oder Pulver sind ebenfalls
bekannt. |
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Die
unter diesem Begriff K.O.-Tropfen oder K.O.-Mittel zusammengefassten
Substanzen werden unbemerkt verabreicht, um einen anderen Menschen
in einen willen-, hilflosen und enthemmten Zustand zu versetzen. |
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Unter
Anwendung von K.O.-Tropfen oder K.O.-Mitteln kommt es immer
wieder zu Raub- und Sexualdelikten, gerade in Kombination mit
Alkohol. |
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Grundsätzlich
ist der Erwerb und das Verabreichen von K.O.-Tropfen (GHB) strafbar.
Die Beibringung kann eine gefährliche Körperverletzung
im Sinne des § 224 Strafgesetzbuch darstellen. Entsprechend
kann die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft werden. |
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Der
Verdacht auf eine Vergiftung durch K.O.-Tropfen wird oftmals
durch andere, offensichtlichere Erscheinungen überdeckt,
z.B. ähnlich einem stark alkoholisierten Zustand.
GHB/GBL oder andere K.O.-Mittel werden auch dazu benutzt, Frauen
und Männer willenlos zu machen. In Zusammenhang mit sonstigen
Getränkenwerden solche Substanzen darüber hinaus eingesetzt,
um Personen zu bestehlen oder zu berauben. Durch die oft das
Gedächtnis beeinflussende Wirkung können sich die
Opfer unter Umständen nicht oder nicht mehr genau an das
Geschehen erinnern. |
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Wie
wirken K.O.-Tropfen? |
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Speziell
GBL/GHB, die sog. K.O.-Tropfen, bewirken zunächst Wohlempfinden
und Entspannung, ähnlich einem Champagnerrausch. Die Wirkung
ist allerdings stark von der Person, von der aufgenommenen Menge
und der individuellen Situation abhängig. Sie wird durch
einen Mischkonsum – etwa mit Alkohol – unkalkulierbar
und kann tödlich sein. |
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K.O.
- Tropfen werden oftmals in Getränke gemischt. Als Nebenwirkungen
werden Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Atemnot, Kopfschmerz,
Krampfanfälle, Muskelkrämpfe und Verwirrtheit beobachtet. |
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Betroffene
beschreiben den Verlauf und die Symptome oft wie folgt: |
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Verlust
der Kontrolle |
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Schlagartiger
Verlust der Erinnerung |
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Zweifel
daran, dass so ein „black out“ durch Alkoholkonsum
hervorgerufen werden konnte |
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Störungen
in der Konzentration (auch Tage später) |
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Starke
Zweifel an den schlaglichtartigen Wahrnehmungen, gerade
wenn es für körperliche oder sexuelle Übergriffe
keine objektiven Beweise wie serologische Spuren oder
Verletzungen gibt. |
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Ähnliche
Veränderungen werden auch für andere K.O.-Mittel
beschrieben, sodass allein aus der Schilderung von Befindlichkeitsstörungen
kein sicherer Rückschluss auf die Art der aufgenommenen
Substanz möglich ist. |
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Welche
Wechselwirkungen mit anderen Substanzen gibt es?
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Grundsätzlich
ist die gleichzeitige Einnahme/Aufnahme von ähnlich wirkenden
Substanzen durch die Verstärkung der jeweiligen Wirkmechanismen
gefährlich. In einem Fachartikel heißt es wie folgt: „Gefährlich
ist die Kombination mit Alkohol, atemdepressiv wirkenden Medikamenten
oder Benzodiazepinen. Dabei kann es zu Übelkeit und Erbrechen
kommen, was durch die narkotisierende Eigenschaft der Droge
zum Erstickungstod durch Aspiration führen kann. Außerdem
können lebensbedrohliche Atemdepressionen und Herzrhythmusstörungen
auftreten. Wegen der mit anderen Substanzen übereinstimmenden
einschläfernden Wirkung wird der Zustand der betroffenen
Person von Sanitätern und Helfern oft falsch eingeschätzt.
Meist wird eine Überdosierung von Benzodiazepinen oder
Opiaten vermutet, wobei eine Antagonisierung mit Flumazenil
beziehungsweise Naloxon unwirksam ist.“
(Dtsch Arztebl Int 2009; 106(20): 341-7, Madea, Burkhard; Mußhoff,
Frank: K.O.-Mittel: Häufigkeit, Wirkungsweise, Beweismittelsicherung) |
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Wie
häufig werden K.O. - Tropfen/K.O.-Mittel eingesetzt? |
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In
Düsseldorfer Beratungsstellen werden jährlich durchschnittlich
20 Frauen und Männer beraten, die Opfer einer Straftat
im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen wurden.
Über die tatsächliche Verbreitung von K.O.-Tropfen
kann keine gesicherte Auskunft gegeben werden, da der Nachweis
über ihren Einsatz häufig aus Unwissenheit nicht geführt
wird. Es kommt selten zur Anzeige. Auch ist vollkommen unklar,
in wie vielen Fällen der Einsatz nicht zum vom Täter
erwünschten "Erfolg" führt. Eine Dunkelziffer
ist deshalb nicht zu benennen.
Da zum Beispiel GHB auch als „Sexdroge“ bzw. Aphrodisiakum
eingesetzt wird, ist nicht herauszufinden, in wie vielen Fällen
insgesamt es in der Folge des Konsums zu Übergriffen kommt;
insbesondere weil das Mittel auch freiwillig eingenommen wird. |
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Wo
werden K.O.-Tropfen/K.O.-Mittel eingesetzt? |
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Hauptsächlich
sollen K.O.-Tropfen in Kneipen, Diskotheken, Clubs usw. eingesetzt
werden und überall dort, wo Partys gefeiert werden oder
man sich zum Ausgehen trifft. Auch aus privatem Rahmen bzw.
dem eigenen sozialen Umfeld gibt es Berichte über K.O.-Tropfen
ebenso von privaten Parties und von „Blind Dates“,
die häufig über das Internet verabredet werden.
Bekannt wurden auch Fälle, bei denen Menschen am Bahnhof
oder am Flughafen außer Gefecht gesetzt und anschließend
ausgeraubt wurden. |
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Wie
kann ich mich schützen? Wie sollte ich mich verhalten? |
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Zum
Schutz für Sie und andere kann es wichtig sein… |
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sich
bei Verdacht um andere zu kümmern |
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auf
das eigene Getränk zu achten |
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bei
Zweifeln nicht zu trinken |
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bei
plötzlichem Unwohlsein Freunde, Freundinnen oder
Personal anzusprechen |
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mit
Freunden oder guten Bekannten den Ort zu verlassen, aber
nie mit Fremden |
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Bei
Verdacht auf die Anwendung von K.O.-Tropfen/K.O.-Mitteln wenden
Sie sich umgehend an den Polizeinotruf 110 und/oder die Notfallpraxis
am Evangelischen Krankenhaus (EVK) oder die Universitätsklinik.
ACHTUNG: Es sollten möglichst keine Gegenstände
oder Flächen gereinigt oder vernichtet werden, die Spuren
tragen könnten. Und Sie sollten in jedem Fall dafür
Sorge tragen, dass eine Blut- und Urin-Probe für eine toxikologische
Untersuchung so schnell wie möglich gesichert wird, auch
wenn u.U. schon viele Stunden oder mehr als ein Tag zwischen
dem Ereignis und einer Probensicherung liegen sollte. Da es
nicht immer um die Beibringung von GBH/GBL geht, kann ein positiver
Nachweis anderer Substanzen auch bei längerem Zeitfenster
gelingen. |
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Nach
der Aufnahme von K.O.-Tropfen werden diese ganz ähnlich
wie Alkohol durch körpereigene Prozesse in einzelne Bestandteile
zerlegt und abgebaut. Die Nachweismöglichkeiten der unterschiedlichen
K.O.-Mittel in Blut oder Urin ist für verschieden lange
Zeitfenster möglich und von der eingesetzten Substanz abhängig,
die ja zum Zeitpunkt der Probensicherung noch unbekannt ist. |
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Wie(lange)
kann man K.O.-Tropfen//K.O.-Mittel nachweisen? |
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Generell
sollten bei jedem Verdacht so zeitnah wie möglich Blut
und Urinproben genommen werden. Die Nachweisdauer von GHB im
Blut beträgt ca. 6 Stunden, im Urin ca. 12 Stunden nach
Konsum. Danach ist eine Unterscheidung vom natürlichen
GHB-Spiegel kaum möglich.Es gibt inzwischen aber auch Erkenntnisse
darüber, dass ein Teil der Menschen GHB langsamer abbauen
und ein Nachweis auch länger als für das oben benannte
Zeitfenster geführt werden kann. Zahlreiche andere Substanzen
lassen sich auch noch Tage danach in Blut und Urin bzw. nur
noch im Urin nachweisen. Durch eine Haarprobe können K.O.-Tropfen
in einigen wenigen Fällen zum Teil auch noch Monate später
nachgewiesen werden. Deshalb sind Untersuchungen auch dann noch
sinnvoll wenn etwas mehr Zeit vergangen ist. |