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Was sind K.O.-Tropfen?
Im Rahmen der Begriffsverwendung ist zu beachten, dass oft von K.O.-Tropfen oder K.O.-Mitteln die Rede ist und dabei eine Fülle verschiedener Substanzen gemeint sein kann.
So können neben den unten stehenden Substanzen GHB und GBL auch Substanzen wie Schlafmittel/Psychopharmaka, Allergiemittel oder muskelentspannende Arzneimittel eingesetzt werden. Auch Alkohol kann bei entsprechender Dosis wie ein K.O.-Mittel wirken.
Die verschiedenen Substanzen wirken über unterschiedliche Zeitfenster und lassen sich auch unterschiedlich lange z.B. im Blut oder Urin nachweisen. Dies ist bei der Sicherung von Proben für eine toxikologische Untersuchung zu beachten.

Da in der Regel keine sichere Kenntnis zur Art der aufgenommen Substanz besteht, sollte immer an das breite Spektrum der in Betracht kommenden Wirkstoffe gedacht und eine PROBENSICHERUNG in JEDEM FALL angestrebt werden.

Bei den Wirkstoffen, die oft unter dem Begriff „K.O.-Tropfen“ gemeint sind, da sie in flüssiger Form vorliegen, handelt es sich um die Partydroge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) und deren Vorläufersubstanz GBL (Gamma-Butyrolacton), auch Liquid Ecstasy genannt (keinesfalls mit der Wirkung von Ecstasy/Amphetaminen zu vergleichen). Ähnliche Wirkungen können durch zahlreiche andere Chemikalien und durch auf das Gehirn wirkende Medikamente hervorgerufen werden. GHB ist ein Betäubungsmittel und fällt seit März 2002 unter die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften. GBL allerdings kann mit gleicher Wirkung konsumiert werden, es unterliegt als Lösungsmittel aber keinen betäubungsmittelrechtlichen Beschränkungen. GBL ist in der Regel flüssig, ölig und farblos, von unangenehmem, schwach lösungsmittelartigem, nicht beißendem Geruch und hat einen salzigen, seifigen Geschmack. Darreichungsformen als Kapseln oder Pulver sind ebenfalls bekannt.
Die unter diesem Begriff K.O.-Tropfen oder K.O.-Mittel zusammengefassten Substanzen werden unbemerkt verabreicht, um einen anderen Menschen in einen willen-, hilflosen und enthemmten Zustand zu versetzen.
Unter Anwendung von K.O.-Tropfen oder K.O.-Mitteln kommt es immer wieder zu Raub- und Sexualdelikten, gerade in Kombination mit Alkohol.
Grundsätzlich ist der Erwerb und das Verabreichen von K.O.-Tropfen (GHB) strafbar. Die Beibringung kann eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Strafgesetzbuch darstellen. Entsprechend kann die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Der Verdacht auf eine Vergiftung durch K.O.-Tropfen wird oftmals durch andere, offensichtlichere Erscheinungen überdeckt, z.B. ähnlich einem stark alkoholisierten Zustand.
GHB/GBL oder andere K.O.-Mittel werden auch dazu benutzt, Frauen und Männer willenlos zu machen. In Zusammenhang mit sonstigen Getränkenwerden solche Substanzen darüber hinaus eingesetzt, um Personen zu bestehlen oder zu berauben. Durch die oft das Gedächtnis beeinflussende Wirkung können sich die Opfer unter Umständen nicht oder nicht mehr genau an das Geschehen erinnern.
Wie wirken K.O.-Tropfen?
Speziell GBL/GHB, die sog. K.O.-Tropfen, bewirken zunächst Wohlempfinden und Entspannung, ähnlich einem Champagnerrausch. Die Wirkung ist allerdings stark von der Person, von der aufgenommenen Menge und der individuellen Situation abhängig. Sie wird durch einen Mischkonsum – etwa mit Alkohol – unkalkulierbar und kann tödlich sein.
K.O. - Tropfen werden oftmals in Getränke gemischt. Als Nebenwirkungen werden Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Atemnot, Kopfschmerz, Krampfanfälle, Muskelkrämpfe und Verwirrtheit beobachtet.
Betroffene beschreiben den Verlauf und die Symptome oft wie folgt:
Verlust der Kontrolle
Schlagartiger Verlust der Erinnerung
Zweifel daran, dass so ein „black out“ durch Alkoholkonsum hervorgerufen werden konnte
Störungen in der Konzentration (auch Tage später)
Starke Zweifel an den schlaglichtartigen Wahrnehmungen, gerade wenn es für körperliche oder sexuelle Übergriffe keine objektiven Beweise wie serologische Spuren oder Verletzungen gibt.
Ähnliche Veränderungen werden auch für andere K.O.-Mittel beschrieben, sodass allein aus der Schilderung von Befindlichkeitsstörungen kein sicherer Rückschluss auf die Art der aufgenommenen Substanz möglich ist.


Welche Wechselwirkungen mit anderen Substanzen gibt es?

Grundsätzlich ist die gleichzeitige Einnahme/Aufnahme von ähnlich wirkenden Substanzen durch die Verstärkung der jeweiligen Wirkmechanismen gefährlich. In einem Fachartikel heißt es wie folgt:
„Gefährlich ist die Kombination mit Alkohol, atemdepressiv wirkenden Medikamenten oder Benzodiazepinen. Dabei kann es zu Übelkeit und Erbrechen kommen, was durch die narkotisierende Eigenschaft der Droge zum Erstickungstod durch Aspiration führen kann. Außerdem können lebensbedrohliche Atemdepressionen und Herzrhythmusstörungen auftreten. Wegen der mit anderen Substanzen übereinstimmenden einschläfernden Wirkung wird der Zustand der betroffenen Person von Sanitätern und Helfern oft falsch eingeschätzt. Meist wird eine Überdosierung von Benzodiazepinen oder Opiaten vermutet, wobei eine Antagonisierung mit Flumazenil beziehungsweise Naloxon unwirksam ist.“
(Dtsch Arztebl Int 2009; 106(20): 341-7, Madea, Burkhard; Mußhoff, Frank: K.O.-Mittel: Häufigkeit, Wirkungsweise, Beweismittelsicherung)
Wie häufig werden K.O. - Tropfen/K.O.-Mittel eingesetzt?
In Düsseldorfer Beratungsstellen werden jährlich durchschnittlich 20 Frauen und Männer beraten, die Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen wurden.
Über die tatsächliche Verbreitung von K.O.-Tropfen kann keine gesicherte Auskunft gegeben werden, da der Nachweis über ihren Einsatz häufig aus Unwissenheit nicht geführt wird. Es kommt selten zur Anzeige. Auch ist vollkommen unklar, in wie vielen Fällen der Einsatz nicht zum vom Täter erwünschten "Erfolg" führt. Eine Dunkelziffer ist deshalb nicht zu benennen.
Da zum Beispiel GHB auch als „Sexdroge“ bzw. Aphrodisiakum eingesetzt wird, ist nicht herauszufinden, in wie vielen Fällen insgesamt es in der Folge des Konsums zu Übergriffen kommt; insbesondere weil das Mittel auch freiwillig eingenommen wird.
Wo werden K.O.-Tropfen/K.O.-Mittel eingesetzt?
Hauptsächlich sollen K.O.-Tropfen in Kneipen, Diskotheken, Clubs usw. eingesetzt werden und überall dort, wo Partys gefeiert werden oder man sich zum Ausgehen trifft. Auch aus privatem Rahmen bzw. dem eigenen sozialen Umfeld gibt es Berichte über K.O.-Tropfen ebenso von privaten Parties und von „Blind Dates“, die häufig über das Internet verabredet werden.
Bekannt wurden auch Fälle, bei denen Menschen am Bahnhof oder am Flughafen außer Gefecht gesetzt und anschließend ausgeraubt wurden.
Wie kann ich mich schützen? Wie sollte ich mich verhalten?
Zum Schutz für Sie und andere kann es wichtig sein…
sich bei Verdacht um andere zu kümmern
auf das eigene Getränk zu achten
bei Zweifeln nicht zu trinken
bei plötzlichem Unwohlsein Freunde, Freundinnen oder Personal anzusprechen
mit Freunden oder guten Bekannten den Ort zu verlassen, aber nie mit Fremden
Bei Verdacht auf die Anwendung von K.O.-Tropfen/K.O.-Mitteln wenden Sie sich umgehend an den Polizeinotruf 110 und/oder die Notfallpraxis am Evangelischen Krankenhaus (EVK) oder die Universitätsklinik.
ACHTUNG:
Es sollten möglichst keine Gegenstände oder Flächen gereinigt oder vernichtet werden, die Spuren tragen könnten. Und Sie sollten in jedem Fall dafür Sorge tragen, dass eine Blut- und Urin-Probe für eine toxikologische Untersuchung so schnell wie möglich gesichert wird, auch wenn u.U. schon viele Stunden oder mehr als ein Tag zwischen dem Ereignis und einer Probensicherung liegen sollte. Da es nicht immer um die Beibringung von GBH/GBL geht, kann ein positiver Nachweis anderer Substanzen auch bei längerem Zeitfenster gelingen.
Nach der Aufnahme von K.O.-Tropfen werden diese ganz ähnlich wie Alkohol durch körpereigene Prozesse in einzelne Bestandteile zerlegt und abgebaut.
Die Nachweismöglichkeiten der unterschiedlichen K.O.-Mittel in Blut oder Urin ist für verschieden lange Zeitfenster möglich und von der eingesetzten Substanz abhängig, die ja zum Zeitpunkt der Probensicherung noch unbekannt ist.
Wie(lange) kann man K.O.-Tropfen//K.O.-Mittel nachweisen?
Generell sollten bei jedem Verdacht so zeitnah wie möglich Blut und Urinproben genommen werden. Die Nachweisdauer von GHB im Blut beträgt ca. 6 Stunden, im Urin ca. 12 Stunden nach Konsum. Danach ist eine Unterscheidung vom natürlichen GHB-Spiegel kaum möglich.Es gibt inzwischen aber auch Erkenntnisse darüber, dass ein Teil der Menschen GHB langsamer abbauen und ein Nachweis auch länger als für das oben benannte Zeitfenster geführt werden kann.
Zahlreiche andere Substanzen lassen sich auch noch Tage danach in Blut und Urin bzw. nur noch im Urin nachweisen. Durch eine Haarprobe können K.O.-Tropfen in einigen wenigen Fällen zum Teil auch noch Monate später nachgewiesen werden. Deshalb sind Untersuchungen auch dann noch sinnvoll wenn etwas mehr Zeit vergangen ist.